Die Grundherrschaft des Amtes

Dafür, daß den Bauern Grund und Boden zur Bewirtschaftung überlassen wurde, mußten sie den jeweiligen Grundherren Abgaben (Zinse) leisten und Dienste (Fron) erbringen; hieraus entwickelte sich ein komplexes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das üblicherweise als Grundherrschaft bezeichnet wird.

Über alle Bauern, die ihre Güter unmittelbar vom wettinischen Landesherrn innehatten, übte das Amt stellvertretend die grundherrlichen Rechte. Nach Angabe des Erbbuches betraf das für Radeberg 422 besessene Mann auf über 364,5 Hufen Land, zu denen noch 91 Häusler oder Eingebäuder, die keinen Landbesitz hatten, hinzugerechnet wurden.

Die Erbzinse – Walpurgis (1. Mai) und Michaelis (29. September) gefordert – beschränkten sich im wesentlichen auf moderate Geldleistung, die üblichen Roggen- und Haferabgaben sowie häufig auch Hühner und Eier. Aus Kleinröhrsdorf etwa hatte man folgendes zu erbringen: Walpurgis 139 Groschen 6,5 alte Pfennige; Michaelis 139 Groschen 6,5 alte Pfennige, 15 und  ¼ Hühner sowie 169 Eier.

An Frondiensten mußten die Kleinröhrsdorfer u.a. „zu den Amtsgebäuden dienen, mit Pferden und mit der Hand, so oft sie gefordert“, zudem „alles Feuerholz ins Amt oder aufs Vorwerk fahren, dasselbige im Hof aufhauen und legen“.