Die Gerichtsherrschaft des Amtes

Die Gerichtsbarkeit der Ämter unterschied zwischen den Erbgerichten und dem Obergericht. Das Erbgericht war zumeist mit der Grundherrschaft verbunden und umfaßte alle Fälle der sogenannten „niederen Gerichtsbarkeit“:

Beleidigungen, „Zedergeschrey“, Rauferei u.ä. Fast alle Dörfer des Amtes Radeberg konnten die Erbgerichtsfälle im Dorf verhandeln, besaßen also einen sogenannten Dingstuhl. Im Ort ansässige Erb- oder Lehnrichter standen den Gerichten vor. Eigentliche Urteilsfinder aber waren vom Amt bestellte und juristisch gebildete Gerichtshalter, denen die Gemeinde freie Mahlzeiten zu gewähren hatte.

Dem Obergericht blieben die schwereren Fälle und die Blutgerichtsbarkeit vorbehalten: Totschlag, schwere Körperverletzung (blutrünstigke und beinschrotige Wunden, uffgebrochne Beulen, Schandmale), Vergewaltigung, Betrug, Sachbeschädigung, schwerer Diebstahl und Gotteslästerung.

Einkommende Fälle verhandelte die Amtsobrigkeit direkt am Radeberger Landgericht; zur Urteilsfindung zog man gegebenenfalls höhere Instanzen wie den Leipziger Schöffenstuhl heran. Hinrichtungen wurden am Galgenplatz vor der Stadt (heute Gelände der Brauerei) vollstreckt.

Die Gerichtsherrschaft war mit erheblichen Einnahmen verbunden. Nach dem Erbbuch des Amtes Radeberg fielen sie nach gelegenheit der verbrechung unterschiedlich an und brachten zu gemeinen Jaren ungeferlich 35 Schock Groschen ein.